Mobilität (lateinisch Beweglichkeit) ist ein zentraler, aber oft falsch verstandener Begriff in Verkehr und Raumplanung. Auf dieser Homepage geht es überwiegend um zirkuläre Mobilität, also um regelmäßige Bewegungen rund um den Wohnort. Grob gesagt sollte sich die Politik darum kümmern, notwendige Ziele für bestimmte Zwecke erreichbar zu gestalten (Arbeit, Schule, Einkauf, Erholung, ...). Das muß nicht immer mit weiten Wegen verbunden sein, und die Wege müssen auch nicht zwangsläufig per Auto zurückgelegt werden.
Straßenbauer bemühen gern das Bild vom Dörfler, der 50 km zur Arbeit pendelt. Viele Menschen leben aber inzwischen in Ballungsräumen, es gibt mehr Berliner Haushalte ohne als mit Auto. Im Durchschnitt steht einem Haushalt in Deutschland mehr als ein Auto zur Verfügung, auf fünf Erwachsene kommen etwa drei Autos. 50 % aller Autowege sind kürzer als 6 km, 5 % sogar kürzer als 1 km. Jeder Bundesbürger ist im Schnitt 74 min pro Tag unterwegs, dabei legt er 44 km zurück. Seriöse Forschungen legen nahe, daß dieser Zeitaufwand für Wege seit Jahrhunderten etwa konstant ist.
| Der Alleenschutz darf sich nicht nur auf lange ununterbrochene Baumbestände beziehen oder gar Gleichartigkeit und Gleichaltrigkeit voraussetzen, selbst einzelne Baumreihen sind genauso erhaltenswert. Es gibt wunderschöne Alleen aus verschiedenen Baumarten verschiedenen Alters ... |
Konversations-Lexikon 1885-1892
Allee (französisch, das Wort ist erst seit dem vorigen Jahrhundert im Deutschen gebräuchlich): Lustgang zwischen zwei dazu angelegten Baumreihen, Baumgang, auch verallgemeinert ein Gang zwischen zwei gleichlaufenden Reihen von Dingen.
Universallexikon 1972
Eine Allee ist ein Weg oder eine Straße mit beidseitigem Baumbestand.
Brandenburgisches Naturschutzgesetz
Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (BbgNatSchG) 2004 § 31: Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Weiterhin sind Alleen explizit erwähnt in:
- § 2 Begriffe (1) 5. Landschaftsstrukturelemente
- § 4 Inhalte und Fortschreibung der Landschaftsplanung (1) 4.
- § 7 Landschafts- und Grünordnungspläne (3) 8.
- § 73 Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes (1) 8.